BEG-Reform zum 21. Juli 2026: was sich bei der Heizungsförderung geändert hat
Zuletzt aktualisiert am 28.7.2026
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Zum 21. Juli 2026 gelten neue Förderrichtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent, an den Boni hat sich dagegen einiges verschoben.
Der Effizienzbonus von 5 Prozent ist ersatzlos entfallen. Er wurde bisher für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel wie Propan oder mit Erdreich- beziehungsweise Wasserquelle gewährt. Zur Begründung heißt es, natürliche Kältemittel hätten sich am Markt durchgesetzt und bräuchten keinen gesonderten Anreiz mehr.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus für den Austausch einer funktionierenden fossilen Heizung wurde von 20 auf 16 Prozent gesenkt. Er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich weiter und läuft im August 2028 aus.
Der Einkommens-Bonus ist nicht mehr einstufig, sondern gestaffelt. Neu hinzugekommen ist ein Familienzuschlag, der die Einkommensgrenzen anhebt, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
Die förderfähigen Höchstkosten für die erste Wohneinheit sind von 30.000 auf 28.000 Euro gesunken.
Was das konkret für Ihren Zuschuss bedeutet
Ein Beispiel: Wer bisher Grundförderung, Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus kombinierte, kam auf einen Satz, der am Höchstsatz gedeckelt wurde. Weil die förderfähigen Kosten gesunken sind, sinkt auch bei gleichem Prozentsatz der Betrag in Euro.
Die Boni bleiben kombinierbar, und der Höchstsatz liegt weiterhin bei 70 beziehungsweise bis zu 80 Prozent für Haushalte in der untersten Einkommensstufe. Rechnen Sie aber nicht mit dem Höchstsatz, solange Sie die Voraussetzungen nicht geprüft haben.
Der häufigste Fehler in aktuellen Angeboten
Rechnen Sie damit, dass Angebote aus den Wochen um die Reform noch die alten Sätze zugrunde legen. Besonders verbreitet ist der Hinweis, ein Gerät mit dem Kältemittel R290 bringe „5 Prozent höhere Förderung“. Das war bis zum 20. Juli 2026 richtig und ist es seitdem nicht mehr.
Das ist selten böse Absicht, wirkt sich aber unmittelbar aus: Wenn die Wirtschaftlichkeitsrechnung im Angebot auf einem Bonus aufbaut, den es nicht mehr gibt, fällt Ihr tatsächlicher Zuschuss niedriger aus als dort dargestellt. Bei einem Angebot über 28.000 Euro förderfähiger Kosten sind 5 Prozentpunkte immerhin 1.400 Euro.
Fragen Sie deshalb konkret nach: Auf welchen Stand der Förderrichtlinie bezieht sich Ihre Berechnung? Können Sie sie auf die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Sätze aktualisieren?
Was unverändert gilt
An den technischen Voraussetzungen hat sich durch die Reform nichts Grundlegendes geändert. Der hydraulische Abgleich bleibt Fördervoraussetzung, und zwar nach Verfahren B; das frühere Verfahren A ist nicht mehr zulässig.
Ebenfalls unverändert gilt die Reihenfolge: erst der Antrag, dann die verbindliche Beauftragung. Wer den Auftrag vor der Antragstellung erteilt, riskiert die Förderung.
Verschärft wurden dagegen zum 1. Januar 2026 die Schallanforderungen: Luft/Wasser-Wärmepumpen werden nur gefördert, wenn der Schallleistungspegel des Außengeräts mindestens 10 Dezibel unter dem Grenzwert der Ökodesign-Verordnung liegt. Zuvor reichten 5 Dezibel.
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